Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil 1 im Auto lassen oder nicht?

Wenn immer nur eine Person das Fahrzeug fährt ist es in der Regel üblich den Fahrzeugschein in der Geldbörse zu haben. Anders sieht die Sachlage aus, wenn mehrere verschiedene Familienmitglieder oder aber auch Angestellte (z.B. bei Firmen) zugriff auf das Fahrzeug haben. Dann wird üblicherweise der Fahrzeugschein im Handschuhfach (oder an sonstigen Aufbewahrungsorten) im PKW gelassen. Eine Kopie vom Fahrzeugschein / Eine Kopie von der Zulassungsbescheinigung Teil 1 reicht „offiziell“ nämlich nicht aus bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle. Im § 11 Abs. V FZV steht nämlich geschrieben:

(5) Die Zulassungsbescheinigung Teil I sowie das Anhängerverzeichnis nach Absatz 1 Satz 2 ist vom jeweiligen Fahrer des Kraftfahrzeugs mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

In der Praxis wird der Fahrzeugschein / die Zulassungsbescheinigung Teil I im Fahrzeug gelassen, einige Versicherungen haben in der Vergangenheit das ganze als grobe Fahrlässigkeit werten wollen. Der Grund dafür liegt auf der Hand. Eine Kaskoversicherung kann den Versicherungsschutz verweigern, wenn man dem Halter eines Fahrzeuges (z.B. bei einem Diebstahl) eine grobe Fahrlässigkeit nachsagen / vorwerfen kann. Das gleiche gilt übrigens für Halter und dem derzeitigem Fahrer. Das Oberlandesgericht in Oldenburg musste sich im Jahr 2010 mit dem Thema auseinander setzen und hat klar Position bezogen. Die Richter vom Oberlandesgericht Oldenburg haben klar zum Ausdruck gebracht, dass es KEINE schwerwiegende Pflichtverletzung und somit auch KEINE grobe Fahrlässigkeit ist, wenn man den Fahrzeugschein / die Zulassungsbescheinigung Teil I im Handschuhfach platziert hatte. (OLG Oldenburg, Urteil vom 26.06.2010 – 5 U 153/09)

Zitat aus dem Urteil:

Die dauernde Aufbewahrung des Kfz-Scheins im Handschuhfach des Fahrzeugs stellt keine erhebliche Gefahrerhöhung dar.

Was man natürlich machen muss um eine grobe Fahrlässigkeit auszuschließen dürfte jedem Fahrzeughalter klar sein: Lenkradschloss einrasten lassen und das Fahrzeug ordnungsgemäß verschließen, ggf. noch mal von Hand prüfen und den Blick schweifen lassen ob alle Fenster ordnungsgemäßg verschlossen wurden. Eine Pflichtverletzung würde u.U. nur dann vorliegen, wenn der Fahrzeugschein offen im Fahrzeug liegen würde. Die Begründung für das Urteil ist einleuchtend: Wenn der Fahrzeugdieb erst nach der Öffnung des Fahrzeuges den Fahrzeugschein im Handschuhfach findet, stand der Entschluss zum Diebstahl des Fahrzeuges ja schon davor fest. Nur sichtbare Papiere könnten einen Ganoven zu einem Diebstahl verleiten. Die Zulassungsbescheinigung Teil 1 (der ehemalige Fahrzeugschein) besagt übrigens nichts über die Eigentümerverhältnisse aus. Derjenige der die Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals Fahrzeugbrief) zu Hause hat ist der Eigentümer. In der Zulassungsbescheinigung Teil I sind nur ein paar technische Details und die Gültigkeit der Hauptuntersuchungen vom Tüv eingetragen.

Die Zulassungsbescheinigung Teil II gehört zu Hause an einen sicheren Ort (ggf. auch zur Bank / Bankschließfach) und auf KEINEN FALL ins Auto, denn damit wäre unter Umständen der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit erfüllt.

Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung, ich habe nur auf das Urteil und die Rechtssprechung hingewiesen. Es kann durchaus sein, dass andere Gerichte unter anderen Umständen anders über diese Sachlage entscheiden. Da ich nicht weiß, inwiefern es die Versicherung als grobe Fahrlässigkeit bewerten würde wenn ich nun schreibe, dass ich meinen Fahrzeugschein im Handschuhfach deponiere lasse ich das besser mal ;).

 

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